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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Vertrag

Gegenstand des Vertrages sind die sich aus individuellen Vereinbarungen ergebenden Be-standteile. Soweit wir Planungen, Zeichnungen oder sonstige kreative Vorschläge anfertigen und zur Verfügung stellen, verweisen wir auf das Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen dritten Per-sonen nicht zugängig gemacht werden, es sei denn, die ordnungsgemäße Abwicklung eines gemeinsam vereinbarten Geschäftes macht dies erforderlich. Unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehenden allgemeinen Geschäfts-bedingen unserer Kunden wird mit diesem Vertrag und hiermit widersprochen.

(2) Beanstandungen

Beanstandungen von durchgeführten Arbeiten oder gelieferten Warenteilen: Die unvollständige Ausführung oder Lieferung von Arbeiten kann vom Kunden binnen 8 Ta-gen nach Ankunft der Waren oder Erledigung der Arbeiten beanstandet werden. Hiervon aus-genommen sind solche Regelungen, die ausdrücklich durch Vertragsabschluß (VOB) gere-gelt worden sind.

(3) Preise

Die Preise in Angeboten verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk, es sei denn, in der Auftragsbestätigung oder bei Vertrags-abschluß ist etwas anders ausdrücklich vereinbart. Sollte die Berechnung nach VOB erfolgen, so gelten die darin bekannten allgemeinen Bedingungen. Erfolgt eine Lieferung auf Wunsch des Kunden mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß und haben sich die Listenpreise zwischenzeitlich durch Materialpreiserhöhungen oder Tarif-Abschlüsse verändert, behalten wir uns eine nachträgliche Preisanpassung vor. Es gelten die mit Auftragsbestätigung oder Vertragsabschluß individuell getroffenen Zah-lungsvereinbarungen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, gilt „Zahlung netto sofort nach Rechnungserhalt“.

Bei Annahme von Wechseln oder anderen nicht baren Zahlungsmitteln gehen die Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig zu erklären, auch dann, wenn andere Zahlungsziele vereinbart worden sind.

(4) Aufrechnung

Die Aufrechnung unserer Forderungen ist nur zulässig mit Gegenforderungen, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.

Vereinbarte Fristen gelten im Rahmen der getroffenen bzw. in Verträgen gesondert getroffe-nen Vereinbarung. Wir dürfen jedoch vereinbarte Lieferfristen dann überschreiten, wenn diese durch von uns nicht zu vertretende Hindernisse hervorgerufen werden wie Randalismus, hö-here Gewalt, oder wenn die Einhaltung einen unzumutbaren Aufwand von uns fordert.

(5) Transportschäden

Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird eine entsprechende Transportversicherung abge-schlossen und berechnet.

(6) Zusatzbedingungen

Für den Anlagenbau, die Montage, die Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen gelten die gesondert dafür vereinbarten Bedingungen.

(7) Reklamationen

7.1 Bei Lieferung von offensichtlich mangelhaften oder schadhaften Anlagen oder sonsti-gen Teilen sind uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden.

7.2 Sind Einzelteile oder Anlagenteile auszuwechseln, die zumutbar vom Besteller aus-wechselbar sind, und sind gleichzeitig die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch, werden diese Teile von uns zur Verfügung gestellt und keine Montagekosten gewährt.

7.3 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen oder die durch gesonderten Vertrag vereinbarten Bedingungen.

7.4 Gewährleistungen entstehen nur, wenn der Kunde laufende Wartungen entsprechend von uns einzuholender Betriebsanleitung vornimmt oder vornehmen läßt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen wer-den.

7.5 Sofern Gewährleistungsansprüche nach besonderer Vereinbarung für Projekte ge-währt werden, in denen Verschleißteile bzw. elektrische Teile eingebaut werden, gilt für Neuteile nur die übliche, gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit von 2 Jahren, und für Austausch-/Gebrauchtteile die reduzierte Gewährleistungszeit von 1 Jahr und nicht die vereinbarte Gesamtgewährleistungszeit für das Bauprojekt.

7.6 Ansprüche des Käufers beschränken sich immer auf Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung unserer Wahl. Die im Wege der Gewährleistung erbrachte Leistung unterbricht lediglich die Gewährleistungsfrist und zwar nur in Höhe der jeweils bestehenden Wer-te, welche in die Gewährleistung eingehen.

(8) Schadensersatzansprüche

Die Haftung für Schadenersatzansprüche gegen uns ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzli-chen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten ist nicht ausge-schlossen.

(9) Gefahrenübergang und Entgegennahme

9.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, zum Beispiel die Versandkosten, Anfuhr und Aufstellung. Auf Wunsch wird die Sendung auf Kosten des Bestellers durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

9.3 Teillieferungen sind zulässig.

(10) Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlö- sungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Unternehmers.

10.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo ge- zogen und anerkannt wird.

10.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Unternehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Unternehmers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware erwirbt der Unternehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturen- werte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

10.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 10.6. auf den Unternehmer auch tatsächlich übergehen.

10.5. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Unternehmer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

10.6. a) Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Unternehmer ab. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Unternehmer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreis- forderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräu- mung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Unternehmers sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Unternehmer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Unternehmer weiter. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an.

10.7. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird der Unternehmer hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Unternehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen not- wendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

10.8. Übersteigt der Wert der für den Unternehmer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Unternehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

10.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abge- tretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Unternehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10.10. Nimmt der Unternehmer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Unternehmer dies ausdrücklich erklärt. Der Unternehmer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbe- haltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10.11. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Unternehmer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuch- lichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Unternehmer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an.

10.12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Frei- stellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Wechselhaftung), die der Unternehmer im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

(11) Rücksendung

Rücksendungen von Waren können nur erfolgen, wenn vorher eine Vereinbarung mit uns getroffen wurde. Bei Warenrücksendungen zur Gutschriftserteilung werden die entsprechenden Gebühren und Bearbeitungskosten in Abzug gebracht. Eventuell erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.

(12) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist 30952 Empelde.

12.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solcher aus Wechsel und Schecks, ist Wennigsen / Hannover:

(13) Schlussbestimmungen

13.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

13.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch uns an den Besteller. Der Besteller hat ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit vorstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder Teilen da-von nicht einverstanden ist. Eine Auftragserteilung, Bestellung oder Bestätigung seitens des Bestellers unter Hin-weis auf die eigenen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Widerspruch und läßt die Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens unberührt, es sei denn, wir haben die Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Teile davon in der Auftragsbestätigung o-der gesondert schriftlich ausdrücklich anerkannt.